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   BFH, 26.11.2002 - VII E 9/02   

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https://dejure.org/2002,12665
BFH, 26.11.2002 - VII E 9/02 (https://dejure.org/2002,12665)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2002 - VII E 9/02 (https://dejure.org/2002,12665)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2002 - VII E 9/02 (https://dejure.org/2002,12665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) - Erinnerung gegen die Kostenrechnung - Streitwert eines Steuerrechtsstreits - Streitwert in Anlehnung an die Streitwertfestsetzung aus dem erstinstanzlichen Urteil - Anhaltspunkte des Sach- und ...

  • Judicialis

    GKG § 8; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 49 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 13 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1, 3 § 49 S. 1
    NZB, Streitwert

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.01.1970 - IV 204/64

    Bemessung des Streitwerts bei Streit über die Steuerart und deren Höhe und

    Auszug aus BFH, 26.11.2002 - VII E 9/02
    Für die Ermittlung des Streitwertes ist dabei unerheblich, dass das Begehren auf eine höhere Steuerfestsetzung gerichtet war und das FG die Klage mangels Beschwer zutreffend als unzulässig abgewiesen hat (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV 204/64, BFHE 99, 4, BStBl II 1970, 493).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2020 - 10 K 10264/15

    Gemeinnützigkeit der Abnahme von Jägerprüfungen

    Bei der Quotenbildung schlägt insbesondere die Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheids 2009 relativ stark zu Buche, denn auch wenn ein Änderungsbegehren auf eine Erhöhung der Steuer gerichtet ist, ist der Streitwert aus der Differenz zwischen der festgesetzten und der beantragten Steuer zu bemessen (BFH, Beschluss vom 26.11.2002 - VII E 9/02, BFH/NV 2003, 340, Juris; BFH, Beschluss vom 21.07.2017 - X S 15/17, BFH/NV 2017, 1460, Juris).
  • BFH, 09.04.2008 - I E 2/08

    Streitwert bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Eine von den erstinstanzlichen Anträgen abweichende Streitwertbemessung kommt in Betracht, wenn der Beschwerdeführer erkennbar macht, dass er in dem angestrebten Revisionsverfahren sein ursprüngliches Klagebegehren nur noch eingeschränkt verfolgen will (BFH-Beschlüsse vom 26. November 2002 VII E 9/02, BFH/NV 2003, 340; vom 10. August 2004 I S 4/04, BFH/NV 2005, 220).
  • FG Hamburg, 17.10.2005 - V 286/99

    Gerichtskostengesetz: Streitwertbemessung bei fehlender Steuerbelastung oder

    Denn in einem solchen Fall ist offensichtlich, dass die "Bedeutung" der Sache für den Kläger im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht in der Addition von erstrebtem Vorteil und dafür hingenommenem Nachteil besteht, sondern nur in der Differenz zwischen Vor- und Nachteil (a.A. ohne Differenzierung wohl BFH, Beschluss vom 26.11.2002, VII E 9/02, BFH/NV 2003, 340 ; dem folgend Brandis aaO).
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